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rbm-Hilfsmittelinfo – Zuständigkeiten bei der Hilfsmittelversorgung

Welcher Antrag geht wohin?

Durch die Nachrangigkeit der Sozialhilfe – und dazugehört die Eingliederungshilfe – ist es einfacher zu sagen, welche Hilfsmittel in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen fallen. Bei diesen gelten folgende Regeln:

  1. Der Antragsteller muss schwerbehindert sein. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 % betragen. Ein Rezept vom Arzt muss vorliegen und natürlich muss er gesetzlich krankenversichert sein.
  2. Es muss sich um ein speziell zum Ausgleich einer Behinderung entwickeltes Hilfsmittel handeln. Ein großer Computermonitor für einen sehbehinderten Menschen ist kein Hilfsmittel, weil er auch für andere Personen hergestellt wird. Eine Braillezeile hingegen ist ein solches Hilfsmittel, weil sie speziell für blinde Menschen konstruiert wurde.
  3. Das Hilfsmittel muss entweder der Grundversorgung dienen, d. h. im privaten Bereich eingesetzt werden oder für die Erfüllung der Schulpflicht notwendig sein. Im privaten Bereich bedeutet Grundversorgung, dass das Hilfsmittel seinen Zweck erfüllt. Dabei gibt es wenig Spielraum für Wünsche und keinen Raum für Luxus. Für den Schulbereich hingegen gilt, dass notwendige Hilfsmittel den Anforderungen der Schule genügen müssen. Hier ist also die Ansicht der Schule über die Erziehung und die Vermittlung der Lehrinhalte zu berücksichtigen.

Alle anderen Hilfsmittelansprüche sind Gegenstand der sogenannten Eingliederungshilfe. Diese Anträge sind also bei den Sozialämtern zu stellen. Es sei denn, ein anderer Sozialversicherungsträger ist zuständig, z. B.:

  • Arbeitsagentur,
  • Rentenversicherung,
  • Berufsgenossenschaft,
  • Jugendamt,
  • Pflegeversicherung.

An dieser Stelle möchten wir auf einen Artikel unserer Juristin Christiane Möller in der Zeitschrift “Gegenwart” Ausgabe 7-8/2010 hinweisen.
Das Schwarze-Peter-Prinzip, Kostenträger: Hin- und Herschieben der Zuständigkeit (html)

Der Anspruch im Rahmen der Eingliederungshilfe hat für den Antragsteller sowohl Vor- als auch Nachteile:

Die Vorteile bei der Eingliederungshilfe sind:

  • Ansprüche können auch Personen geltend machen, die noch nicht schwerbehindert sind, d. h. einen Grad der Behinderung von weniger als 50 % in Ihrem Schwerbehindertenausweis vermerkt haben oder von Behinderung bedroht sind.
  • Es gilt nicht der enge Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfsmittel im Sinne der Eingliederungshilfe sind alle Gegenstände, die tatsächlich helfen. Der Großbildmonitor oder spezielle Leuchten zum Beispiel. Sie müssen zur Verfügung gestellt werden, wenn sie notwendig sind.

Der Nachteil der Eingliederungshilfe ist:

Leistungen der Eingliederungshilfe stehen unter dem Einkommens- und Vermögensvorbehalt. Der zuständige Sozialhilfeträger wird also eine erweiterte Bedürftigkeitsprüfung vornehmen. Bei Kindern unter 18 Jahren wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern herangezogen.

Als grobe Regel kann gesagt werden, dass für eine Einzelperson ein Einkommen in Höhe von bis zu ca. 1.000 € monatlich und ein Barvermögen in Höhe von bis zu 2.600 € keine Berücksichtigung findet. Zum Barvermögen gehören z. B. Sparguthaben, Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen, usw.

Für jede weitere zu berücksichtigende Person, z. B. bei Eltern eines nicht volljährigen Kindes mit 2 Geschwistern, kommen beim Einkommen jeweils ca. 400 € auf den Freibetrag und beim Vermögen je ca. 400 € hinzu. Für eine Familie mit fünf Familienmitgliedern ergibt sich daraus eine Einkommensgrenze in Höhe von ca. 2.300 € sowie eine Vermögensgrenze in Höhe von ca. 3.800 €.

Wichtige Ausnahmen bei der Eingliederungshilfe

Ausnahmsweise wird Eingliederungshilfe ohne die Berücksichtigung von Einkommens- und Vermögensgrenzen bei Hilfen gewährt. Dies ist dann der Fall, wenn sie den folgenden Bereichen zuzuordnen ist:

  • Heilpädagogische Maßnahme im Vorschulalter
  • Hilfe für eine angemessene Schulbildung incl. Vorschule
  • Andere Hilfe für Vorschulkinder, die eine angemessene soziale Teilhabe ermöglicht
  • Medizinische Rehabilitationsleistung und
  • Arbeitshilfe (auch in Werkstätten)

Ganz allgemein gilt dies auch für andere Hilfen, d. h. für solche, die keine Hilfsmittel betreffen.

Wichtige Sozialgesetzbücher für die Hilfsmittelversorgung:

  • SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • SGB III – Arbeitsförderung
  • SGB V – Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen
  • SGB VI – Recht der Rentenversicherungen
  • SGB VII – Recht der gesetzlichen Unfallversicherungen
  • SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz
  • SGB IX – allgemeine Vorschriften zum Schwerbehindertenrecht
  • SGB XI – Recht der Pflegeversicherungen
  • SGB XII – Hilfe in besonderen Lebenslagen

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