Wie mache ich ein Testament? Teil 1

von Christian Seuß (rbm)

Ein Testament aufzusetzen oder, wie Juristen sagen, zu errichten, fällt vielen nicht leicht, denn es erfordert die Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod und damit, was man wem vererben möchte. Darüber hinaus müssen einige formale Dinge beachtet werden, besonders wenn das Sehvermögen eingeschränkt ist. Dieser Beitrag und ein weiterer in der nächsten Ausgabe der “Sichtweisen” erläutern das Thema.

Es liegt wohl in der Natur des Menschen, dass er sich nicht gern mit Themen wie Krankheit oder Tod befasst, wenngleich allen klar ist, dass es jeden jederzeit treffen kann. Entlastend ist es, wenn man fürs Lebensende Vorsorge getroffen hat und das zu einem Zeitpunkt, zu dem man sich bei guter Gesundheit befindet. Doch wie geht das? Wie lege ich nach deutschem Recht meinen “letzten Willen” fest? Es sind einige Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere wenn ich blind oder sehbehindert bin.

Muss ich zur Regelung meiner persönlichen Erbfolge überhaupt etwas tun?

Das ist dann zu raten, wenn man über nennenswertes Vermögen verfügt, zum Beispiel Bargeld, Sparbücher, Aktien, Immobilien oder Wertgegenstände, und wenn die gesetzliche Erbfolge zu vom Erblasser nicht gewünschten Ergebnissen führen würde.

Empfehlung 1

Wer über nennenswertes Vermögen verfügt, sollte sich bei einem Rechtsanwalt erbrechtlich beraten lassen oder sich zumindest eine für Verbraucher geschriebene Informationsbroschüre besorgen und diese lesen.

Kann ich eine erbrechtliche Verfügung treffen?

Voraussetzung dafür, ein Testament aufsetzen zu können, also eine “erbrechtliche Verfügung” zu treffen, ist die sogenannte Testierfähigkeit. Diese besteht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch von der Vollendung des 16. Lebensjahres an und endet mit dem Tod. Eine Altersgrenze gibt es nicht, aber man ist nicht mehr testierfähig, wenn man die Tragweite seiner Erklärungen aufgrund einer schwerwiegenden geistigen Beeinträchtigung nicht mehr abschätzen kann. Im Zweifel muss das aufgrund eines fachärztlichen Gutachtens entschieden werden.

Empfehlung 2

Wer ein Testament errichtet und eine fortschreitende lebensbedrohliche Erkrankung hat oder schon älter ist, sollte dem Dokument ein aktuelles fachärztliches Attest beifügen, in dem die Testierfähigkeit ausdrücklich festgestellt wird.

Wird ein Testament oder ein Erbvertrag notariell beurkundet, hat das folgenden Vorteil: Der Notar trifft in aller Regel bei älteren Menschen die Feststellung, dass er sich aufgrund der Unterhaltung mit Frau X oder Herrn Y davon überzeugt hat, dass er/sie testierfähig ist. Eine solche Feststellung kann nur höchst selten widerlegt werden.

Wie kann ich meinen “letzten Willen” regeln?

Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt hier in erster Linie das Testament und den Erbvertrag. Der Erbvertrag ist zum Beispiel sinnvoll, wenn innerhalb einer Familie Regelungen getroffen werden, die wechselseitige Verpflichtungen beinhalten. Das Testament ist dagegen eine einseitige erbrechtliche Verfügung der Person, die ihre Erbfolge verbindlich festlegen möchte. Beim Testament gibt es zum einen das handschriftliche und zum anderen das notarielle Testament. Im Folgenden geht es um das handschriftliche Testament.

Ein handschriftliches Testament kann jeder verfassen, der 18 Jahre alt oder älter ist. Er oder sie muss es komplett eigenhändig schreiben und unterschreiben. Das verlangt die Rechtsprechung, um Menschen vor den Gefahren von Fälschungen zu schützen. Unwirksam ist ein Testament, das mit der Schreibmaschine oder am Computer getippt wurde und bei dem nur die Unterschrift mit der Hand erfolgte. Die Handschrift lässt sich im Streitfall mit einem grafologischen Gutachten überprüfen.

Was kann ich tun, damit das handschriftliche Testament gefunden wird?

Nicht empfehlenswert ist, das Testament zu Hause in die Dokumentenmappe oder in die Nachttischschublade zu legen. Es besteht die Gefahr, dass es bei der Nachlassabwicklung nicht gefunden oder von Verwandten aus Enttäuschung wegen Nichtberücksichtigung vernichtet wird.

Das eigenhändige Testament kann genauso wie das notarielle Testament bei einem frei zu wählendem Amtsgericht hinterlegt werden, um seine sichere Aufbewahrung und seine Auffindung alsbald nach dem Tod des Erblassers zu gewährleisten. Die Hinterlegung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt einmalig 75 Euro.

Das von der Bundesnotarkammer geführte Zentrale Testamentsregister für Deutschland hat am 1. Januar 2012 den Betrieb aufgenommen. Es enthält die Verwahrangaben zu sämtlichen erbfolgerelevanten Urkunden, die vom Notar errichtet werden oder von einem Gericht aufbewahrt werden. Das Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente und andere erbfolgerelevante Urkunden geprüft. Die Bundesnotarkammer informiert daraufhin das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind.

Empfehlung 3

Damit das handschriftliche Testament im Fall des Ablebens gefunden wird, sollte es im Original beim Amtsgericht hinterlegt werden. Es wird dann automatisch in das zentrale Notariatsregister aufgenommen. Ratsam ist auch, sich vom handschriftlichen Testament eine Kopie für die persönlichen Unterlagen anzufertigen. So kann man jederzeit nachlesen und überprüfen, ob der “letzte Wille” noch mit dem Inhalt des Testaments übereinstimmt.

Soweit ein paar grundsätzliche Dinge zum Errichten eines Testaments. In der zweiten Folge des Beitrags wird es um Fragen gehen, die besonders für sehbehinderte und blinde Menschen interessant sind.


Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift “Sichtweisen” Ausgabe 03/2019 des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.).

Angaben zum Autor

Christian Seuß
rbm gemeinnützige GmbH
Rechte behinderter Menschen
Biegenstraße 22
35037 Marburg
Tel.: 0 64 21 / 9 48 44 - 90 oder 91
Fax: 0 64 21 / 9 48 44 99
Website: rbm-rechtsberatung
E-Mail: kontakt(at)rbm-rechtsberatung.de

Unsere Sprechzeiten

Marburg:
Montag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Berlin:
Dienstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Weitere Veröffentlichungen

Die Mitarbeiter der rbm veröffentlichen regelmäßig Fachartikel. Der Schwerpunkt der Veröffentlichung ist die Versorgung mit Hilfsmitteln. Sie finden unsere Veröffentlichungen unter Veröffentlichungen - Rechte behinderter Menschen (rbm).