“Erheblicher Gebrauchsvorteil”

von Stefanie Jonasch (rbm)

Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat einer Klägerin das Gerät “MyEye” der Firma OrCam zugesprochen, für das die Krankenkasse zunächst nicht aufkommen wollte. Es verweist in seinem Urteil ausdrücklich auf die Vorteile, die das Gerät gegenüber herkömmlichen Vorlesegeräten hat: Es kann mobil eingesetzt werden sowie Gesichter und Produkte erkennen. Im Hilfsmittelverzeichnis ist es seit Jahresbeginn aufgeführt.

Im Bereich der Hilfsmittel gibt es in jüngster Zeit immense technische Fortschritte. Bis neue Hilfsmittel von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden, muss allerdings viel Überzeugungsarbeit geleistet werden. Oft kann ein Gang vor das Sozialgericht nicht verhindert werden.

Erst seit relativ kurzer Zeit erhältlich ist das Vorlesesystem “MyEye” der Firma OrCam. Blinde und stark sehbehinderte Menschen können sich damit jegliche Art von Texten vorlesen lassen. “MyEye” ist also ebenso wie die Version “MyReader” mit einem stationären Vorlesegerät vergleichbar, der Anwendungsbereich geht jedoch erheblich darüber hinaus. Das jeweilige OrCam-Gerät wird an der Brille befestigt und kann auch mobil zum Einsatz kommen, sodass die Nutzer Fahrpläne an Haltestellen, Straßenschilder oder Speisekarten lesen können. Das Gerät “MyEye” umfasst außer der Vorlesefunktion auch eine Produkt- und Gesichtserkennung.

Wie bei neuen Hilfsmitteln üblich lehnten die Krankenkassen Anträge auf Kostenübernahme anfangs mit dem Argument ab, dass die OrCam-Geräte nicht im Hilfsmittelkatalog aufgeführt sind und daher nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fallen würden. Diese Aussage ist zum einen falsch, da das Hilfsmittelverzeichnis keine abschließende Regelung ist, zum anderen wurde “MyEye” Anfang dieses Jahres unter der Produktgruppe Blindenhilfsmittel in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen.

Verweigert wurde eine Bewilligung weiterhin, wenn der Versicherte schon mit anderen Hilfsmitteln zur Informationsbeschaffung versorgt worden war. In diesen Fällen wurde darauf verwiesen, dass bereits das Erforderliche getan worden sei, um das Informationsbedürfnis auszugleichen. Insbesondere, wenn ein Versicherter bereits ein stationäres Vorlesegerät erhalten hatte, war es fast unmöglich, die Krankenkassen von der Notwendigkeit eines mobilen Vorlesesystems zu überzeugen.

Inzwischen konnte ein erstes positives Urteil erstritten werden, das vielleicht auch für zukünftige Entscheidungen richtungsweisend sein wird. Das Sozialgericht Gelsenkirchen führt im Urteil vom 9. August dieses Jahres (Az.: S 11 KR 1400/17) aus:

“Nach der Überzeugung des Gerichts bietet das beantragte Hilfsmittel für die Klägerin einen wesentlichen Gebrauchsvorteil, der geeignet ist, ihre bestehende Behinderung im Alltagsleben auszugleichen. Es handelt sich nicht - wie üblich - um ein stationäres Vorlesegerät, welches lediglich im häuslichen Bereich verwendet werden kann. Die Klägerin wird vielmehr durch die praktische Befestigung der Kamera an ihrer Brille jederzeit durch die Technologie unterstützt, unabhängig davon, ob sie sich zu Hause oder unterwegs befindet. Zudem erfordert die OrCam MyEye kein aktives Platzieren des Textes unter das jeweilige Vorlesegerät, wie dies bei üblichen Vorlesegeräten der Fall ist (...). Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass der Anwendungsbereich der OrCam MyEye über den eines gängigen Vorlesegeräts hinausgeht. So kann das beantragte Hilfsmittel bis zu 100 Gesichter nach deren Einspeicherung erkennen. Die Klägerin ist daher beispielsweise nicht mehr darauf angewiesen, die vor ihr stehende Person nach ihrem Namen zu fragen. Darüber hinaus sieht das Gericht einen wesentlichen Gebrauchsvorteil darin, dass es sich bei dem Hilfsmittel zugleich um ein Produkterkennungsgerät handelt (...) Die Gesamtheit der genannten Funktionen führt zu einem erheblichen Gebrauchsvorteil im Vergleich zu herkömmlichen Vorlesegeräten.”

Es wurde also sogar anerkannt, dass eine Gesichtserkennung erforderlich ist. Selbstverständlich kann in gewissen Fallkonstellationen eine Doppelversorgung vorliegen, die über das von der gesetzlichen Krankenkasse geschuldete Maß des Notwendigen hinausgeht. So wird zum Beispiel nur schwer zu begründen sein, warum jemand sowohl mit dem Produkterkennungsgerät “EinkaufsFuchs” als auch mit einem Gerät von OrCam mit zusätzlicher Produkterkennungsfunktion versorgt werden möchte. In solchen Fällen kann der Kasse angeboten werden, das nicht mehr benötigte Hilfsmittel zurückzugeben.

Oft wird in Frage gestellt, dass die OrCam-Produkte von vollständig erblindeten Menschen verwendet werden können, obwohl sie sogar im Hilfsmittelverzeichnis ausdrücklich den Blindenhilfsmitteln zugeordnet sind. Versicherte, die keinen Sehrest haben, sollten dem Antrag einen Erprobungsbericht des Hilfsmittel-Lieferanten beifügen, sodass keine Zweifel an der Nutzungsfähigkeit entstehen.

Es sei auf ein weiteres interessantes Urteil hingewiesen, das jedoch noch nicht rechtskräftig ist: Einem Versicherten, der hochgradig sehbehindert an der Grenze zur Blindheit ist, wurde ein kombiniertes Bildschirmlesegerät mit Vorlesefunktion zugesprochen. Das Gericht bestätigte, dass es Grenzfälle gibt, in denen eine solche Versorgung erforderlich sein kann. Dies ist der Fall, wenn bei einem Betroffenen noch ein gewisser Sehrest vorhanden ist, sodass ein Bildschirmlesegerät noch sinnvoll genutzt werden kann, der Sehrest für das Erfassen längerer Texte aber nicht mehr ausreicht und die Vorlesefunktion zusätzlich notwendig ist.

Es ist nicht einfach, neue Hilfsmittel von Krankenkassen gewährt zu bekommen. Auf lange Sicht lohnt es sich aber, darum zu kämpfen, auch um auf diese Weise neue Hilfsmittel einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen.


Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift “Sichtweisen” Ausgabe 12/2018 des DBSV (Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e. V.).

Angaben zur Autorin

Stefanie Jonasch
rbm gemeinnützige GmbH
Biegenstraße 22
35037 Marburg
Tel.: 0 64 21 / 9 48 44 - 90 oder 91
Fax: 0 64 21 / 9 48 44 99
Website: rbm-rechtsberatung
E-Mail: kontakt(at)rbm-rechtsberatung.de

Unsere Sprechzeiten

Marburg:
Montag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwoch von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Berlin:
Dienstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Weitere Veröffentlichungen

Die Mitarbeiter der rbm veröffentlichen regelmäßig Fachartikel. Der Schwerpunkt der Veröffentlichung ist die Versorgung mit Hilfsmitteln. Sie finden unsere Veröffentlichungen unter Veröffentlichungen - Rechte behinderter Menschen (rbm).