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Verfahren und Fristen

Auf dieser Seite erfahren sie wie die Verfahren ablaufen und welche Fristen zu beachten sind.

Antragsbearbeitung und Vorleistungen

Es ist wichtig, das sie vor der Bewilligung einer beantragten Leistung, keine Maßnahmen einleiten. Wenn sie dies nämlich tun entfällt für den zuständigen Kostenträger die Leistungspflicht. Wenn die Versorgung mit der beantragten Leistung vor der Bewilligung stattgefunden hat, besteht für den Kostenträger kein Versorgungsbedarf mehr, weil sie die Leistung schon erhalten haben.

Ist ein Antrag gestellt, muss in der Regel nach § 14 SGB IX (Sozialgesetzbuch) spätestens nach fünf Wochen ein Bescheid bei ihnen vorliegen.

Liegt der Bescheid innerhalb von fünf Wochen nicht bei ihnen vor, können sie eine angemessene Frist von 10 bis 21 Tagen für die Zusage der Kostenübernahme setzen. Ferner sollten sie erklären, dass sie nach Ablauf der Frist die erforderliche Leistung nach dem Prinzip der Kostenerstattung selbst beschaffen.

Wenn sie dies tun, besteht aber die Gefahr, dass der Leistungsträger die Kostenübernahme ablehnt. So könnte es passieren, dass sie die Kosten selbst tragen müssen. Es sei denn, sie können durch ein gerichtliches Verfahren eine andere Entscheidung herbeiführen. Hierbei ist aber Vorsicht geboten, weil dies nicht uneingeschränkt für Sozialhilfeleistungen gilt.

Sollte nach drei Monaten immer noch kein Bescheid über die beantragte Leistung bei ihnen vorliegen, so können sie auch immer noch über eine so genannte “Untätigkeitsklage” nachdenken.

Ablehnungsbescheid und Widerspruchsverfahren

Wenn sie vom Kostenträger einen Ablehnungsbescheid für die beantragte Leistung erhalten haben, müssen sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Dies gilt nur, wenn dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.

Für den Widerspruch reicht ein formloses Schreiben aus. Im Schreiben kann z. B. stehen: Hiermit lege ich gegen ihren Bescheid vom (Datum) Widerspruch ein. Eine Begründung kann später abgegeben werden. Wichtig ist nur, dass der Widerspruch spätestens am Tag des Fristablaufes beim Kostenträger sein muss.

Für die Begründung des Widerspruchs können sie z. B. folgende Inhalte verwenden:

  • Ihren Antrag nochmals bekräftigen,
  • Vorsichtige Eigeninterpretation des Gesetzes (soweit ihnen dies möglich ist),
  • Überzeugungsarbeit leisten,
  • Missverständnisse auflösen.

Erhalten sie nun vom Kostenträger eine Mitteilung, dass ihr Antrag nach nochmaliger Prüfung weiterhin für unbegründet gehalten wird, so ist diese rechtlich nicht wirksam. Ist z. B. in der Mitteilung der Satz “Sollten wir nichts mehr von ihnen hören betrachten wir ihren Widerspruch vom (Datum) als erledigt.” enthalten, ist ihr Antrag trotz fehlender Antwort keineswegs rechtlich erledigt. Allerdings könnte es vorkommen, dass ihr Antrag ohne Antwort nicht weiterbearbeitet wird. Häufig werden sie auch versteckt auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Enthält die Mitteilung z. B. den Satz “Sollten sie trotzdem an ihrem Widerspruch festhalten, so teilen sie uns doch noch dies und das mit.”, dann sollten sie die angeforderten Unterlagen auf jeden Fall übersenden.

Klageverfahren

Wurde ihr Widerspruch vom Kostenträger abgelehnt, gelten zur Einreichung einer Klage die gleichen Fristen wie im Widerspruchsverfahren. Einen Monat nach Erhalt des Widerspruchsbescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und ein Jahr ohne Rechtsbehelfsbelehrung.

Eine Klage kann auch von ihnen selbst eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang.

In der Klageschrift sollten sie die Gründe für den Widerspruch vertiefen, rechtssystematische Zusammenhänge erklären und gegebenenfalls positive Beispielentscheidungen anführen.

Kosten

Wenn sie gegen eine Entscheidung des Kostenträgers Widerspruch eingelegt und nach dem Widerspruchsbescheid eine Klage eingereicht haben, entstehen ihnen in der Regel keine Kosten. Es sei denn, sie lassen sich durch einen Anwalt vertreten.

Sollten sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen, entstehen ihnen für das Widerspruchsverfahren durchschnittliche Anwaltskosten von circa € 300,-. Für das Klageverfahren allein belaufen sich die Anwaltskosten auf circa € 500,-. Lassen sie sich in beiden Fällen anwaltlich vertreten, müssen sie mit Kosten in Höhe von circa € 650,- rechnen.

Einstweilige Anordnung

Eine einstweilige Anordnung kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beantragt werden. (Einstweiliger Rechtschutz bei besonderer Dringlichkeit der Versorgung)

Aufgrund der speziellen Regeln für dieses Verfahren sollten sie immer die Dienste eines Anwalts in Anspruch nehmen.

Sie können beim Sozial- oder Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragen. Für ein solches Verfahren müssen folgende Sachverhalte zutreffen:

  • Sie müssen einen eindeutigen Anspruch haben.
  • Es muss die entsprechende Dringlichkeit vorliegen.
  • Der Antrag muss glaubhaft gemacht werden. In aller Regel müssen
    sie dafür eine Erklärung an Eidesstatt über die Notwendigkeit ihres Anspruches abgeben.
  • Sie müssen zwingend begründen, warum sie nicht bis zum ordentlichen Verfahrensende mit der Versorgung warten können.

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