rbm-Nutzungssatzung

Vorbemerkung

Die folgende Nutzungssatzung für die Inanspruchnahme der rbm gemeinnützige GmbH wurde im Rahmen der Gesellschafterversammlung am 19. März 2014 in Berlin verabschiedet und auf dem Verbandstag des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e. V. am 21. bis 24. Mai 2014 in Berlin bestätigt. Sie regelt verbindlich die Konditionen, unter denen Rechtsdienstleistungen von der rbm gemeinnützige GmbH in Anspruch genommen werden können.

§ 1 Rechtsberatung

(1) Die Rechtsberatung der rbm gemeinnützige GmbH umfasst alle rechtlichen Fragestellungen behinderter Menschen bzw. derer gesetzlicher Vertreter oder an deren Rehabilitation Beteiligter, die im mindestens mittelbaren Zusammenhang mit der Behinderung entstehen. Sie erfolgt in aller Regel telefonisch oder in den Geschäftsräumen der Gesellschaft. Zur Beratung kann neben dem persönlichen Gespräch mit einem der Mitarbeiter der Gesellschaft im Einzelfall auch die Zurverfügungstellung relevanter Gesetzestexte oder Rechtsprechung gehören.

(2) Die Rechtsberatung steht für die zuvor bezeichneten Fragen den in Abs. 1 genannten Personen zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich ein Honorar vereinbart wurde, entstehen den vorbezeichneten Personen für die Beratung keine Kosten.

§ 2 Rechtsvertretung

(1) Das Angebot der Rechtsvertretung durch die rbm gemeinnützige GmbH steht nur Mitgliedern der Gesellschafterorganisationen zur Verfügung.

(2) Eine solche Mitgliedschaft ist der rbm gemeinnützige GmbH im Vorfeld der Übernahme einer Rechtsvertretung durch das Mitglied in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Eine Rechtsvertretung durch die rbm gemeinnützige GmbH ist ausschließlich in den Rechtsgebieten des Sozial- und Verwaltungsrechtes unter Anwendung der gesetzlich normierten Vorschriften für eine verbandliche Vertretung möglich. Die § 73 Abs. 2 Nr. 9 SGG und § 67 Abs. 2 Nr. 7 VwGO finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Vergütung für eine Rechtsvertretung orientiert sich an den Regelungen für Rechtsanwälte oder andere Rechtsbeistände im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Allerdings betragen die zu berechnenden Gebühren lediglich 90 % der nach diesen Vorschriften ermittelten Summe, zuzüglich der jeweils fällig werdenden Umsatzsteuer. Entsprechend des Anerkennungsbescheides für die vorläufige Gemeinnützigkeit der rbm gGmbH durch das Finanzamt Gießen (Bescheid vom 26.10.09; Stnr.: 20 250 91 79 3-K7) werden bei Rechnungstellung 7 % MwSt. ausgewiesen.


rbm gemeinnützige GmbH
Rechte behinderter Menschen
Biegenstr. 22
35037 Marburg
Tel.: 0 64 21 / 9 48 44 - 90 oder 91
Fax: 0 64 21 / 9 48 44 99
Website: rbm-rechtsberatung
E-Mail: kontakt(at)rbm-rechtsberatung.de