Keine generelle Befreiung mehr von der Rundfunkgebühr für Sehbehinderte und Blinde ab 2013

von Markus Brinker (rbm)

Im Dezember 2010 haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterschrieben. Mit diesem wird nicht nur das Gebührensystem der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vollständig geändert. Auch für Blinde und Sehbehinderte bringt dieser Änderungsvertrag gravierende Neuerungen. Der Beitrag befasst sich ausschließlich mit den Änderungen im privaten Bereich.

Derzeit richten sich die an die GEZ zu zahlenden Rundfunkgebühren nach den im Haushalt vorhandenen Empfangsgeräten. Für die Nutzung eines Radios ist ein monatlicher Betrag von 5,76 Euro fällig. Dieser Betrag fällt seit einigen Jahren auch für die Nutzung eines internetfähigen Computers bzw. Handys an, mittels dessen ebenso Radioprogramme via Internet empfangen werden können. Für die Nutzung eines Fernsehgerätes ist aktuell ein Betrag von 17,98 Euro pro Monat zu entrichten. In diesem sind die Nutzung eines Radios und Computers enthalten.

Blinden und sehbehinderten Personen, denen vom Versorgungsamt das Merkzeichen “RF” zuerkannt wurde, können sich auf Antrag von der Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr vollständig befreien lassen. Voraussetzung für die Zuerkennung des Merkzeichens “RF” ist ein Grad der Behinderung von 60 allein auf Grund der Seheinschränkung.

Allgemeine Änderungen zum 01.01.2013

Mit dem Inkrafttreten des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄndStV) zum 1. Januar 2013 wird die Gebühr nicht mehr anhand der vorhandenen Rundfunkgeräte ermittelt, sondern pauschal pro Haushalt fällig. In § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 1 15. RÄndStV) heißt es:

“Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.”,

d. h., da in keiner Weise mehr auf zur Verfügung gestellte Empfangsgeräte abgestellt wird, sondern der Beitrag pro Wohnung (Haushalt) zu entrichten ist, werden zukünftig auch diejenigen Rundfunkgebühren zahlen müssen, die weder über ein Radio noch ein Fernsehgerät oder einen internetfähigen Computer verfügen.

An sich wird das System damit einfacher bzw. durchschaubarer; denn mit der Gebühr werden in Zukunft sämtliche im Haushalt befindlichen Geräte abgegolten, also auch die von Kindern mit eigenem Einkommen, die bei ihren Eltern wohnen. Bislang müssen diese ihre Geräte separat anmelden.

Änderungen bei den Auswirkungen des Merkzeichens “RF”

Die Einschränkung der Sehfähigkeit befreit nicht mehr generell von der Gebührenpflicht. Mit den beschlossenen Änderungen bekommt das Merkzeichen “RF” eine neue Bedeutung: Blinden und Sehbehinderten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 allein auf Grund der Seheinschränkung wird künftig auf Antrag der Rundfunkbeitrag nur noch auf ein Drittel ermäßigt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Eine generelle Befreiung von der Zahlung des geminderten Rundfunkbeitrages - allein auf Grund der Schwerbehinderung - besteht nach der Neuregelung nur noch für taubblinde Personen. Darüber hinaus ist eine vollständige Befreiung von der Beitragszahlung möglich, wenn man zu den nachfolgend beispielhaft genannten einkommensschwachen Personengruppen gehört (§ 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag):

Die Befreiung ist schriftlich unter Vorlage des entsprechenden Nachweises zu beantragen. Besonders zu beachten ist in diesem Zusammenhang die in § 14 Abs. 4 S. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag enthaltene Übergangsvorschrift:

“Soweit der Beitragsschuldner bisher aufgrund der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages von der Rundfunkgebührenpflicht befreit war, wird vermutet, dass er mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gem. § 4 Abs. 2 ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu zahlen hat.”

Für Blinde und Sehbehinderte, die nicht den oben genannten Personengruppen zuzuordnen sind, besteht kein Anlass gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt, Änderungen mitzuteilen. Sie werden aufgefordert werden, den ermäßigten Beitrag fristgerecht zu zahlen.

Wer jedoch zu den oben genannten Personengruppen gehört und damit Anspruch auf eine generelle Befreiung von den Rundfunkgebühren hat, sollte, wenn die Befreiung bisher ausschließlich mit dem Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen “RF”) nachgewiesen wurde, umgehend bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen, damit ab dem 01.01.2013 keine Aufforderung zur Beitragszahlung erfolgt.

Zukünftig sind monatlich 6 Euro fällig

Der monatlich zu entrichtende Rundfunkbeitrag wird vorbehaltlich einer Neufestsetzung durch Artikel 6 des 15. RÄndStV im Rahmen der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in § 8 auf 17,98 Euro festgesetzt.

Blinde und Sehbehinderte, die nicht zu den in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Personengruppen gehören, haben dementsprechend ab dem 01.01.2013 monatlich einen Rundfunkbeitrag von 6 Euro zu entrichten. Der Beitrag wird für drei Monate gezahlt und in der Mitte dieses Zeitraums fällig, d. h. für den Dreimonatszeitraum von April bis Juni ist der Beitrag für diese drei Monate in Höhe von 18 Euro am 15. Mai zu zahlen.

Rechtfertigung der Beitragspflicht

Zum Wegfall der generellen Befreiung von der Gebührenpflicht heißt es in der Begründung zum 15. RÄndStV lediglich:

“Ziel ist, das barrierefreie Angebot der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und des Deutschlandradios zu verbessern.”

Der Hintergedanke der Beitragspflicht von Schwerbehinderten knüpft sicherlich an die Ausweitung des barrierefreien Angebotes von Rundfunkbeiträgen an. Jedoch hätte man nach meiner Auffassung einen Mindestrahmen für das barrierefreie Angebot festlegen sollen. Allein mit der Zielsetzung bleibt nur zu hoffen, dass die Gelder auch zweckentsprechend eingesetzt werden und wir uns bald über ein größeres Angebot an Sendungen mit Audiodeskription freuen können.


Dieser Artikel erschien in der Zeitschrift “horus” Ausgabe 01/2012 des DVBS (Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V.).

Angaben zum Autor

Markus Brinker
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